Ehescheidung

Sind sich die Ehegatten über eine Scheidung einig, kommt es zur Scheidung auf gemeinsames Begehren, sind sie sich nicht einig, muss die Trennungsfrist oder weitere Voraussetzungen gegeben sein.

1. Die Ehescheidung

1.1 Grundsatz

Sind sich die Ehegatten über eine Scheidung einig, kommt es zur Scheidung auf gemeinsames Begehren. Über die Nebenfolgen der Scheidung besteht:

  • umfassende Einigung (ZGB 111)
  • Teileinigung (ZGB 112)
1.2 Umfassende Einigung

Sämtliche Nebenfolgen werden in einer Scheidungsvereinbarung (sog. Scheidungskonvention) geregelt. Die Scheidungskonvention muss dem Gericht eingereicht werden, welches die Scheidungskonvention auf deren Vollständigkeit und Angemessenheit hin prüft und genehmigt.

Die zu regelnden Nebenfolgen sind:

  • Zuteilung der ehelichen Wohnung
  • Kinderbelange (Sorgerecht, Besuchsrecht, Unterhalt)
  • Nachehelicher Unterhalt
  • Berufliche Vorsorge (Aufteilung der während der Dauer der Ehe angesparten Pensionskassenguthaben)
  • Güterrechtliche Auseinandersetzung
Verfahren bei umfassender Einigung:

Aushandeln einer Scheidungskonvention durch die Ehegatten, ihren Anwälten oder mit Hilfe eines Mediators. Die Scheidungskonvention ist ein Vertrag, in welchem beide Ehegatten den Scheidungswillen festhalten und die Scheidungsfolgen umfassend regeln. Die Scheidungskonvention bedarf zu ihrer Gültigkeit der gerichtlichen Genehmigung. Mit der gerichtlichen Genehmigung wird die Scheidungskonvention Bestandteil des Scheidungsurteils.

Einleitung des Scheidungsverfahrens durch Einreichen folgender Unterlagen beim zuständigen Gericht:
  • gemeinsam unterzeichnetes Scheidungsbegehren/gemeinsam unterzeichnete Scheidungskonvention
  • Unterlagen und Belege zu den persönlichen und finanziellen Verhältnissen beider Ehegatten
  • Familienbüchlein bzw. Attest bei Ausländern
  • Einkommensnachweis
    • Lohnausweise bei Angestellten
    • Buchhaltung bei Selbständigerwerbenden
  • Steuererklärungen inkl. Belege
  • Bei Mietverhältnis: Mietvertrag
  • Belege zu den monatlich wiederkehrenden Kosten (für Bedarfsberechnung)
  • Pensionskassenauszüge
Gerichtliche Anhörung
  • Prüfung des wohlüberlegten und unbeeinflussten Scheidungswillen/-entschlusses (Einigung im Scheidungspunkt)
  • Prüfung der Scheidungskonvention
  • Eventuell: zweite Anhörung vor Gericht (Bekräftigung des Scheidungswillen)
  • Genehmigung der Scheidungskonvention durch das Scheidungsgericht. Die Genehmigung erfolgt, wenn sich der Richter überzeugt hat, dass die Ehegatten die Vereinbarung mit freiem Willen und nach reiflicher Überlegung geschlossen haben (ZGB 140). Scheidungsurteil (Aufnahme der Scheidungskonvention ins Urteilsdispositiv)
1.3 Verfahren bei Teileinigung

Bei einer Teileinigung schliessen die Ehegatten eine Scheidungskonvention über die Punkte ab, über die sie sich einig sind (Teilvereinbarung). Über die Punkte, über die sie sich nicht einigen können, wird ein Verfahren vor dem zuständigen Gericht geführt. Das Scheidungsgericht fällt über die strittigen Nebenfolgen einen Entscheid.

Das Verfahren wird wie beim Verfahren mit vollständiger Einigung eingeleitet, indem eine Teilvereinbarung beim Gericht eingereicht wird. Zudem wird eine Erklärung dem Gericht eingereicht, dass das Gericht über die strittigen Scheidungsfolgen entscheiden soll. Darauf folgt eine Vorladung zur 1. Anhörung, in welcher das Gericht einerseits versucht, Einigungsgespräche zwischen den Parteien zu führen und andererseits von den Parteien die Bestätigung des Scheidungswillens, die Bestätigung über die Teilvereinbarung und eine Erklärung bezüglich der strittigen Punkte einholt.

Bestätigen die Ehegatten ihren Scheidungswillen, sind jedoch Scheidungsfolgen (ganz oder teilweise) streitig geblieben, so wird das Verfahren in Bezug auf diese Scheidungsfolgen kontradiktorisch fortgesetzt (Klagebegründung, Klageantwort, Replik, Duplik; Haupt- und Beweisverfahren).

Das Gericht kann dabei die Parteirollen verteilen. In der Regel findet ein nochmaliger Einigungsversuch des Gerichts anlässlich einer Instruktions- und Vergleichsverhandlung statt. Bei Nichteinigung entscheidet das Scheidungsgericht über die strittigen Punkte. Das Scheidungsverfahren wird durch den Erlass eines Entscheides über die Scheidung und deren Nebenfolgen beendet. Es besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Berufung, sofern man mit dem Urteil nicht einverstanden ist.

2. Scheidung nach Ablauf der Trennungsfrist

Sind sich die Ehegatten über den Scheidungspunkt nicht einig und leben sie seit mindestens zwei Jahren getrennt, muss die scheidungswillige Partei mit der Scheidungsklage ein streitiges Scheidungsverfahren einleiten (ZGB 114). Klagevoraussetzungen sind:

  • Keine Einigung im Scheidungspunkt (und die Nebenfolgen der Scheidung).
  • Ununterbrochenes gerichtliches oder faktisches Getrenntleben von zwei Jahren.
  • Der scheidungswillige Ehegatte reicht beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage ein. Der andere Ehegatte erhält sodann die Möglichkeit auf die Scheidungsklage zu antworten.
  • Das Gericht lädt die Parteien zu einer Einigungsverhandlung vor und klärt ab, ob der Scheidungsgrund gegeben ist. Steht dieser fest, versucht das Gericht, zwischen den Ehegatten eine Einigung über die Scheidungsfolgen und damit eine einvernehmliche Lösung zwischen den Parteien herbeizuführen.
  • Im Rahmen der Hauptverhandlung haben die Parteien Ihre Rechtsbegehren zu begründen (Klagebegründung/Klageantwort) und es sind die entsprechenden Beweise vorzulegen. Die Hauptverhandlung endet mit dem Urteil des Gerichts.

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